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ARBEITSUNFÄLLE/ SCHULUNFÄLLE |
Herr Dr. Weingärtner ist zur Durchführung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung nach § 557 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung ermächtigt. Dies betrifft sowohl Arbeitsunfälle als auch Schulunfälle! |
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